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§ 13 Bildhauerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Schlussbestimmungen

§ 13

(1) § 13.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, enthalten in der Verordnung vom 1. März 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 140/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer, BGBl. Nr. 261/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bildhauerei voll anzurechnen.

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