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§ 5 Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Zurichten von Dauben und Böden,
  2. 2. Messen, Aufreißen, Anreißen,
  3. 3. Sägen, Hobeln, Fügen, Aufsetzen,
  4. 4. Schneiden, Gargeln,
  5. 5. Dübeln, Leimen,
  6. 6. Fräsen, Raspeln, Feilen,
  7. 7. Bohren, Nieten, Hämmern, Abbinden,
  8. 8. Putzen, Schleifen.

    Die Durchführung der Aufgabe soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechtes Aufsetzen und Ausfertigen eines Gebindes,
  3. 3. Oberflächenbeschaffenheit,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

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