Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und unterstützen die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene.
Schlagworte
Schulwesen
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20004298
Dokumentnummer
NOR40069116
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