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Artikel 1 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und unterstützen die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene.

Schlagworte

Schulwesen

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20004298

Dokumentnummer

NOR40069116

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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