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Artikel 12 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2005

Artikel 12

(1) Diese Vereinbarung ist unbefristet und kann von beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege, in schriftlicher Form zu jeder Zeit gekündigt werden. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des 3. (dritten) Folgemonates nach Erhalt der Kündigungsnote außer Kraft.

(2) Die ungarische Vertragspartei unterrichtet die Kommission nach der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung, bei gleichzeitiger Übermittlung dieser Vereinbarung, mit Bedachtnahme auf Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung.

(3) Diese Vereinbarung tritt am 30. (dreißigsten) Tag in Kraft, nachdem sich die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass sie ihre internen Rechtsbestimmungen, die zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind, erfüllt haben.

(4) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Dies wird in schriftlicher Form, auf diplomatischem Wege veranlasst.

(5) Bei einer Modifizierung der Verordnung, sowie der Durchführungsverordnung durch den Rat der Europäischen Union beziehungsweise die Europäische Kommission werden die Vertragsparteien diese Vereinbarung entsprechend ändern.

Geschehen zu Budapest am 17. März 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in beiden Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

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