vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XII Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel XII

Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften

  1. (1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in Bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten.
  2. (2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrags, Übereinkommens oder Abkommens.
  3. (3) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und II aufgeführten Arten zu ergreifen.

Schlagworte

Küstenstaat

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068804

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte