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§ 9 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Beschwerden

§ 9.

(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198469

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