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§ 44 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zurückweisung in Begleitung

§ 44.

Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.

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