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§ 124 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

§ 124

Verweisungen

(1) § 124.Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198511

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