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§ 119 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

§ 119.

Wer sich unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs. 2 erschlichenes Recht, soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40205437

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