vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3a AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Internationaler Schutz von Amts wegen

§ 3a.

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)