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§ 15c AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Wohnsitzbeschränkung

§ 15c.

(1) Ein Asylwerber darf seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.

(2) Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.

(3) Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40205454

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