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§ 7 Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Jahreszeitlicher und kurzzeitiger Betrieb

§ 7.

(1) Beabsichtigt ein österreichischer Reeder, der mit Ro-Ro-Fahrgastschiffen unter österreichischer Flagge in der Auslandfahrt ganzjährig Linienverkehr betreibt, während einer kürzeren Zeit zusätzliche Ro-Ro-Fahrgastschiffe einzusetzen, so hat er dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Aufnahmestaates spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes dieser zusätzlichen Fahrzeuge zu melden. Muss aufgrund unvorhergesehener Umstände kurzfristig ein Ro-Ro-Fahrgastschiff als Ersatz eingesetzt werden, um die Kontinuität des Betriebes zu gewährleisten, gelten die Vorschriften der Richtlinie 1999/35/EG über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

(2) Beabsichtigt ein österreichischer Reeder, einen Linienverkehr mit Ro-Ro-Fahrgastschiffen unter österreichischer Flagge in der Auslandfahrt jahreszeitlich während einer kürzeren Zeit zu betreiben, der sechs Monate pro Jahr nicht überschreitet, so hat er dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Aufnahmestaates spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes zu melden.

(3) Erfolgt der verkürzte Betrieb eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes gemäß Abs. 1 und 2 unter Bedingungen geringerer signifikanter Wellenhöhe als der für den Ganzjahresbetrieb in demselben Seegebiet, so kann die Behörde in der Bescheinigung den für diese kürzere Zeit festgesetzten Wert der signifikanten Wellenhöhe einsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004235

Dokumentnummer

NOR40067411

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