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§ 95 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Vollziehung

§ 95

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen und
  3. 3. hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065880

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