Sprachliche Gleichbehandlung
§ 93
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065878
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