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§ 81 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 81

(1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.

(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt

  1. 1. die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
  2. 2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
  3. 3. die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146421

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