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§ 77 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Bestellungsvoraussetzungen

§ 77

(1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer

  1. 1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
  2. 2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
  3. 3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.

(2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065862

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