Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 56
Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065841
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gebührenfreiheit von Vergleichen
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Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
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09.05.2017
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20004174
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NOR40065841
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