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§ 35c KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Zustellung von Schriftstücken

§ 35c.

Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU‑Mitgliedstaats oder EWR‑Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236057

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