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§ 32 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Einbringung

§ 32.

(1) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.

(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40219945

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