§ 0
Beschäftigung in Grenzzonen
Kurztitel
Beschäftigung in Grenzzonen
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in
Grenzzonen
(NR: GP XXII RV 688 AB 801 S. 96 . BR: AB 7221 S. 719 .)
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. September 2001 bzw. 13. April 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Tschechischen Republik und die Regierung der Republik Österreich (in der Folge nur „Vertragsparteien„ genannt), von dem Wunsche geleitet, ihre gegenseitige Zusammenarbeit zu entfalten, sind übereingekommen,
ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich in den Grenzzonen des Staatsgebietes der anderen Vertragspartei (in der Folge nur „Grenzgänger„ genannt)
folgendermaßen zu regeln:
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