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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2005

§ 0

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2005

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Langtitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang

StF: BGBl. III Nr. 85/2005 (NR: GP XXII RV 666 VV S. 93. BR: AB 7218 S. 718.)

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 1 des Abkommens wurden am 31. März 2005 bzw. 18. Mai 2005 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 19 Abs. 1 mit 18. Mai 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG VON KANADA,

im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, einen Rahmen für audiovisuelle Beziehungen, insbesondere für Gemeinschaftsproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Video zu schaffen;

IM BEWUSSTSEIN, daß qualitativ hochwertige Gemeinschaftsproduktionen zu einer stärkeren Verbreitung der Film-, Fernseh- und Video-Produktions- und Vertriebsindustrie der beiden Länder sowie zum Ausbau ihrer kulturellen und wirtschaftlichen Austauschaktivitäten beitragen können;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß diese Austauschaktivitäten zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern führen werden sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

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