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§ 7 Bundes-LärmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2005

Aktionspläne

§ 7.

(1) Bis spätestens 31. März 2008 hat der jeweils zuständige Landeshauptmann einen Aktionsplan für Gebiete an Straßenbahnstrecken für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(2) Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, an Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr und an Großflughäfen auszuarbeiten. Für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Aktionspläne für alle Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung – gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 1 – dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(3) Bis spätestens 31. März 2013 hat der jeweils zuständige Landeshauptmann einen Aktionsplan für Gebiete an Straßenbahnstrecken für Ballungsräume für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(4) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken und an Flughäfen auszuarbeiten. Für sämtliche Ballungsräume hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Aktionspläne für alle Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung – gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 3 – dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(5) Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten. Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Ballungsräume einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(6) Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten sowie eine Kurzfassung und einen Bericht darüber zu erstellen. Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für sämtliche Ballungsräume einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten oder bereits bestehende Teil-Aktionspläne zu überprüfen sowie eine Kurzfassung und einen Bericht darüber zu erstellen.

(7) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 6 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Aktionsplänen und Teil-Aktionsplänen können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zusammenarbeiten und insbesondere die erforderlichen Informationen austauschen.

(8) Die Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß § 11 näher festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(9) Der zuständige Bundesminister hat bei grenzüberschreitenden Wirkungen von Umgebungslärm bei der Ausarbeitung der Aktionspläne mit betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

(10) In den Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint. Die Maßnahmen für Gelände für industrielle Tätigkeiten sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Teil-Aktionspläne und die Aktionspläne und Kurzfassungen im Sinne der Abs. 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zusammenzustellen und diese Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend zugänglich zu machen.

(12) Durch Abs. 1 bis 11 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004158

Dokumentnummer

NOR40065678

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