Geltungsbereich
§ 2.
Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch
- 1. Verkehr auf Bundesstraßen,
- 2. Eisenbahnverkehr,
- 3. zivilen Flugverkehr oder
- 4. Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004158
Dokumentnummer
NOR40065673
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