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§ 12 Bundes-LärmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2005

Vollziehung

§ 12.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 7 Abs. 1 bis 4 sowie § 8 ist, soweit Angelegenheiten des Verkehrs auf Bundesstraßen, des Eisenbahnverkehrs oder des zivilen Flugverkehrs berührt sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften über Lärmschutzmaßnahmen an Eisenbahnstrecken bleiben davon unberührt.

(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 4 und 9, § 7 Abs. 5 sowie § 8 ist, soweit Angelegenheiten der GewO 1994, des MinroG oder des EG-K betroffen sind, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004158

Dokumentnummer

NOR40065683

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