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§ 9 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über das Tragen von Dienstkleidung – Uniformierungsvorschrift der Bundespolizei (UV-BP) sowie Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1995 über das Tragen von Dienstkleidern und Dienstabzeichen durch Gendarmeriebedienstete (Gendarmerieuniformtrageverordnung – GUTV) bleiben bis 31. Dezember 2007 in Kraft. Die gleichzeitige Verwendung von Uniformsorten nach der UV-BP oder der GUTV und von Uniformsorten des Wachkörpers Bundespolizei ist jedoch nicht zulässig.

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