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§ 2 Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

§ 2

(1) DenLandespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.

(2) Das Ernennungsrecht umfasst:

  1. 1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen

A7 bis A4

alle Planstellen

A3

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

  

  1. 2. für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen

E2c und E 2b

alle Planstellen

E2a

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4

  

  1. 3. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5

alle Planstellen

C

die Dienstklassen III und IV

  

  1. 4. für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen

W2

die Dienstklassen III und IV.

  

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