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§ 2 Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 2

Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.

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