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§ 9 ASP-Verordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Maßnahmen bei Bestätigung der Vektorenpräsenz

§ 9.

(1) Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Behörde

  1. 1. geeignete Labortests durchzuführen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass die Vektoren Träger des ASP-Virus sind;
  2. 2. weitere geeignete Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebes festzulegen.

(2) Bei nachweislicher Vektorenpräsenz und wenn sich die Vektorenbekämpfung als unmöglich erweist, dürfen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren keine Schweine und erforderlichenfalls auch keine anderen Nutztiere in diesem Betrieb mehr gehalten werden.

Schlagworte

Überwachungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065601

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