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§ 8 ASP-Verordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Maßnahmen bei Verdacht auf Vektorenpräsenz

§ 8.

Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem die ASP bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die Behörde dafür Sorge, dass der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch eine Besichtigung vor Ort und erforderlichenfalls durch das Aufstellen von Fallen auf Vektoren gemäß Anhang III der ASP-Richtlinie untersucht wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065600

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