Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
§ 3.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20004148
Dokumentnummer
NOR40065595
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