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§ 3 ASP-Verordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 3.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065595

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