1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest (ASP) vorliegt.
(2) Bei einem Ausbruch von ASP bei Schweinen, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden, ist die Wildschweine-Schweinepestverordnung, BGBl. II Nr. 35/2004, anzuwenden.
(3) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43b TSG und gemäß § 35 FlUG sowie der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20004148
Dokumentnummer
NOR40065593
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