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§ 18 ASP-Verordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

4. Abschnitt

Wiederbelegung Wiederbelegung

§ 18.

(1) Betriebe, in denen die ASP amtlich bestätigt wurde, dürfen frühestens 40 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion wieder mit Schweinen belegt werden.

(2) Für Betriebe, bei denen das Auftreten der ASP nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, gilt das folgende Verfahren:

  1. 1. Bei der Haltung im Freien: Die Wiederbelegung hat mit der Aufstallung von Schweinen zu beginnen, die auf Antikörper gegen das ASP-Virus gemäß Diagnosehandbuch untersucht und für negativ befunden wurden oder die aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen in Zusammenhang mit der ASP unterliegen (Sentinel-Schweine). Die Schweine sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes über den gesamten Betrieb zu verteilen und 45 Tage nach ihrer Aufstallung einer Wiederholungsuntersuchung gemäß Diagnosehandbuch zu unterziehen. Sofern bei keinem der Schweine Antikörper gegen das ASP-Virus nachgewiesen werden, kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.
  2. 2. Bei allen anderen Formen der Haltung hat die Wiederbelegung mit Schweinen entweder gemäß Z 1 oder nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
  1. a) Alle Schweine müssen innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der vierzigtägigen Frist im Betrieb eintreffen und aus Beständen stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der ASP unterliegen.
  2. b) Die Schweine müssen im wiederbelegten Bestand einer serologischen Untersuchung gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden. Die Probenahmen dürfen frühestens 45 Tage nach dem Eintreffen des letzten Schweins erfolgen.
  3. c) Wiederaufgestallte Schweine dürfen erst dann aus dem Betrieb verbracht werden, wenn die Negativbefunde der serologischen Untersuchung vorliegen.

(3) Im Fall von Betrieben, in denen das Auftreten der ASP mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, darf die Wiederbelegung frühestens nach sechs Jahren erfolgen, es sei denn,

  1. 1. der Vektor konnte auf Grund besonderer Maßnahmen, die unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt wurden, erfolgreich aus dem Betrieb und den Stallungen, in denen die Schweine untergebracht werden sollen oder in denen sie mit dem Vektor in Kontakt kommen können, getilgt werden, oder
  2. 2. es konnte nachgewiesen werden, dass der Umstand, dass der Vektor noch vorhanden ist, kein erhebliches Risiko der Übertragung von ASP mehr darstellt.

    Anschließend finden die Maßnahmen des Abs. 2 Anwendung. Über diese Maßnahmen hinaus dürfen Schweine den vollständig wiederbelegten Betrieb jedoch erst verlassen, wenn Proben, die frühestens 60 Tage nach der vollständigen Wiederbelegung gemäß Diagnosehandbuch entnommen werden, weiteren serologischen Untersuchungen mit Negativbefund unterzogen worden sind.

(4) Wurde das Auftreten der Seuche nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht und sind seit der Reinigung und Desinfektion des Betriebs mehr als sechs Monate vergangen, so kann die Behörde mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie unter Berücksichtigung der Seuchenlage auf Grund eines begründeten Antrags des Betriebseigentümers eine Ausnahme von der Regelung gemäß Abs. 2 genehmigen.

(5) Für die Wiederbelegung mit anderen Nutztieren als Schweinen in den unter Abs. 3 fallenden Betrieben bedarf es einer Genehmigung durch die Behörde, die dem Risiko der Ausbreitung der Seuche oder des Fortbestands der Vektoren bei einer solchen Wiederbelegung Rechnung trägt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065610

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