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§ 17 ASP-Verordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Maßnahmen in Schlachtbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone

§ 17.

(1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind vom amtlichen Tierarzt laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Reinigung und Desinfektion hat unmittelbar nach der Entladung am Schlachtbetrieb zu erfolgen.

(2) Die durchgeführte Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände sind durch den amtlichen Tierarzt im Kontrollbuch gemäß TSG-DVO schriftlich zu bestätigen. Das Kontrollbuch ist vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) zumindest für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei Fahrten stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065609

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