Vorgangsweise bei grenzenüberschreitenden Zonen
§ 14.
(1) Würde das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze überschreiten, so hat die Behörde frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden davon zu unterrichten.
(2) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer davon in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Schutzzone, Bezirksgrenze, Landesgrenze
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20004148
Dokumentnummer
NOR40065606
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