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§ 14 ASP-Verordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Vorgangsweise bei grenzenüberschreitenden Zonen

§ 14.

(1) Würde das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze überschreiten, so hat die Behörde frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden davon zu unterrichten.

(2) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer davon in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Schutzzone, Bezirksgrenze, Landesgrenze

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065606

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