Maßnahmen bei Verdacht auf ASP in einem Schlachtbetrieb oder Transportmittel
§ 11.
(1) Besteht in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel Verdacht auf ASP, so hat der amtliche Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen und Proben auf ASP zu nehmen, um nach den im Diagnosehandbuch beschriebenen Verfahren das Vorliegen der ASP bestätigen oder ausschließen zu können. Die entnommenen Proben sind an die AGES-Mödling einzusenden.
(2) Bis das Ergebnis dieser Probenuntersuchung vorliegt, hat die Behörde über den Schlachtbetrieb oder das Transportmittel eine vorläufige Sperre zu verhängen.
(3) Mit Tieren beladene Transportmittel sind von der Behörde den nächstgelegenen, dafür geeigneten und von der Behörde dafür bestimmten Stallungen zuzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20004148
Dokumentnummer
NOR40065603
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