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Artikel 9a Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten nur zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

Artikel 9a

Beitritt zur Änderungsvereinbarung

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40267258

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