Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von
- 1. Bohrarbeiten zum Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe,
- 2. Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen und zum unterirdischen behälterlosen Speichern sowie Einbringen und Lagern solcher Stoffe,
- 3. Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
- 4. Behandlungs- und Auflassungsarbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern, die für Tätigkeiten im Sinn der Z 1 bis 3 hergestellt wurden.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
- 1. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, wie Erdbewegungs- und Rekultivierungsmaßnahmen,
- 2. Bohrverfahren zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe durch Herstellen von Schächten und Strecken,
- 3. das Herstellen von Laderäumen durch Bohrungen zur Gewinnung fester mineralischer Rohstoffe (Bohrlochsprengungen),
- 4. Sondier- und Erkundungsbohrungen, sofern Bohranlagen mit einer höchstzulässigen Hakenlast oder Tragfähigkeit von 150 kN verwendet werden und keine Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)