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§ 5 DLSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zuständigkeit

§ 5.

(1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 27 Z 7, BGBl. I Nr. 100/2018)

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40210884

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