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§ 5 EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2014

Rückgabe von Altgeräten

§ 5.

(1) Letztverbraucher können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich zurückgeben

  1. 1. bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a,
  2. 2. bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,
  3. 3. bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,
  4. 4. beim Letztvertreiber Zug um Zug gemäß Abs. 2 oder 3.

(2) Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Kassenbereich des Geschäftslokals informiert. Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren.

(3) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben.

(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben, sofern sie nicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen, zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztvertreibern abgegeben werden können. Die Übernahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte an den Sammelstellen hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen.

(5) Letztvertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich abgeben bei

  1. 1. Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,
  2. 2. Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164269

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