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§ 25 EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Pflichten des Eigenimporteurs

§ 25.

Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig.

Schlagworte

Elektrogerät, Abfallsammelbehandler

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164260

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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