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§ 1 Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2005

Pauschalbetrag

§ 1.

Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person beträgt 7 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20004047

Dokumentnummer

NOR40063843

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