§ 9.
Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß § 8 gemeldeten Daten, ermächtigt. In-Verkehr-Bringer/innen haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben.
Schlagworte
Gesundheitsschutzniveau
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20004009
Dokumentnummer
NOR40202306
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