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§ 27 PSG 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2005

§ 27

Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die

  1. 1. einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 6,
  2. 2. Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des § 15,
  3. 3. den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 oder
  4. 4. den Bestimmungen des § 14 Abs. 7

    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

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