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§ 1 PSG 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2005

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und subsidiäre Anwendung

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt Sicherheitsanforderungen an Produkte, Verpflichtungen für In-Verkehr-Bringer/innen sowie behördliche Maßnahmen mit dem Ziel, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.

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