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§ 79 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2010

§ 79

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit alle öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken bekannt zu geben, die Arzneispezialitäten neuverblistern.

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