vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

§ 58

(1) In der ärztlichen Hausapotheke müssen zumindest

  1. 1. die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
  2. 2. die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“,
  3. 3. eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel,
  4. 4. der aktuelle Erstattungskodex und
  5. 5. eine geordnete Sammlung der die jeweilige ärztliche Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift

    vorhanden sein.

(2) Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher abrufbar zu halten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)