Apothekenpersonal
§ 3.
(1) In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.
(2) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.
(3) Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind
- 1. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
- 2. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
- 3. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,
- 4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,
- 5. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
- 6. die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG und
- 7. die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.
(4) Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.
(5) Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen dürfen zur Abgabe von in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln herangezogen werden.
Schlagworte
Beratungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40267716
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