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§ 3 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2025

Apothekenpersonal

§ 3.

(1) In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.

(2) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.

(3) Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind

  1. 1. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
  2. 2. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  3. 3. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,
  4. 4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,
  5. 5. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
  6. 6. die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG und
  7. 7. die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.

(4) Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.

(5) Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen dürfen zur Abgabe von in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln herangezogen werden.

Schlagworte

Beratungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267716

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