§ 22
(1) Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
- 1. die Bezeichnung der Apotheke,
- 2. die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin allgemein verständlichen Form,
- 3. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, sofern dies nach der Größe des Gebindes möglich ist,
- 4. das Herstellungsdatum,
- 5. das Kennzeichen der pharmazeutischen Fachkraft, welche die Anfertigung hergestellt hat,
- 6. einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und
- 7. falls erforderlich, ein Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen,
zu enthalten hat.
(2) Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
(3) Eine vom Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.
(4) Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
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