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§ 1a ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2010

Kurzrufnummer für Apothekendienste

§ 1a

Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, an dem von der Österreichischen Apothekerkammer betriebenen Telefondienst mit der öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste 1455 nach Maßgabe einer Richtlinie der Österreichischen Apothekerkammer teilzunehmen.

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