vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

Verschwiegenheit

§ 19

Alle in der Apotheke tätigen Personen sind – sofern nicht Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind – verpflichtet, alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen betriebs- und kundenbezogenen Daten sowohl während ihrer Apothekentätigkeit als auch nach deren Ende geheim zu halten. Die Entscheidung über die Übermittlung derartiger Daten liegt beim Apothekenleiter/bei der Apothekenleiterin.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)